Gesetze / Schornsteinfegermeisterverordnung
SchoMstrV§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/8#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Schornsteinfeger-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchoMstrV%202016/8#abs-2 (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 SchoMstrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 03.04.2017 – 4 A 2913/15Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.